Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie © Eigenes Bild

Bitcoin wird wie Gold behandelt

Nachdem die 4.Geldwäscherichtlinie der EU in Österreich im Juni 2017 schlagend wurde, ist nun bereits die Nachfolgerichtlinie in der österreichischen Gesetzgebung in der Umsetzung.

Die neue EU-Geldwäscherichtlinie zielt vor allem auf digitale Währungen, die während und nach dem Bitcoin-Boom aus dem Boden geschossen kamen. Gleichzeitig wurde Österreich von der EU-Kommission bezüglich der nationalen Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie kritisiert und soll nun nachbessern.

Zur Erinnerung: Die Umsetzung der letzten Richtlinie brachte neben neuen bzw. schärferen Auflagen für Rechtsanwälte, Handelsgewerbetreibende, Edelmetall- und Edelsteinhändler und andere „Angehörige meldepflichtiger Berufsgruppen“, vor allem strengere Meldepflichten.

Vor allem die Senkung der Anonymitätsgrenze von 15.000 EUR auf 10.000 EUR betrifft Personen, die sich für Goldbesitz interessieren. Wenn Sie in einem europäischen Land in dem eine Bartransaktion von über 9999 überhaupt erlaubt ist,  eine solche tätigen wollen, müssen Sie sich daher ausweisen. Dabei ist es gleichgültig, ob es in einer oder mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Transaktionen getätigt wird  (in der Edelmetallbranche wird mangels gesetzlicher Regelung mehrheitlich, etwas als zusammenhängend bezeichnet, wenn Transaktionen innerhalb von drei Monaten stattfinden und vom selben Charakter sind.)

Das bedeutet, dass jegliche Händler, so auch Gold&Co., beim Goldkauf oder Verkauf über diesem Schwellenwert dazu verpflichtet sind, die Daten ihrer Kunden aufzuzeichnen, (nicht aber – wie bei Banken üblich- automatisiert weiterzumelden,) diese Daten sieben Jahre aufzubewahren und auf behördliche Anfrage auszuhändigen.

Keine Anonymen Bitcoin Trades über 10.0000 € mehr

Die neue 5. EU- Geldwäscherichtlinie sieht unter anderem folgende Punkte vor:

  • Stärkung der Transparenz für „E-Geldprodukte“ (anonyme Prepaid-Karten) durch Senkung der Schwellenbeträge, für die keine Identitätsangabe erforderlich ist (Aufladung anonymer Prepaid Karten nur mehr max. 150 EUR, Rücktausch in Bargeld max. 50 EUR, Online Zahlungen anonym nur mehr max. 150 EUR,…)
  • Plattformen für den Umtausch von digitalen Währungen (Bitcoin, Ethernium, …) und Anbieter von „Wallets“ werden verpflichtet ihre Kunden besser zu überprüfen.
  • Zentrale Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIUs) sollen mehr Befugnisse bekommen, besser zusammenarbeiten und über zentralisierte Register und Datenbanken schneller auf Informationen über die Inhaber von Bank- und Zahlungskonten bekommen.
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Hochrisikoländer.

Mit dem Fokus auf Kryptowährungen versucht der Gesetzgeber nun die von vielen Anlegern (aber auch von Kriminellen) geschätzte Anoymität von Bitcoin & Co zu attackieren. Denn auch wenn Bitcoin-Transaktionen (natürlich genau wie andere Kryptowährungen) öffentlich in der Blockchain gespeichert werden, so sind dort lediglich pseudonyme Adressen hinterlegt. Für jede Transaktion kann sich jeder User eine neue Adresse generieren, was eine Identifizierung einzelner Personen sehr schwer macht.

Durch die neue Richtlinie sollen die Regeln der „Offline Welt“ nun auch für Krypo-Tauschplattformen und Wallet-Anbieter gelten. Die Anonymität, die der Handel mit virtuellen Währungen im Internet aktuell noch bietet, soll damit fallen. Wie bei Gold und anderen Edelmetallen müssen bei Transaktionen mit einem Gegenwert von über 10.000 EUR die Daten der Beteiligten aufgenommen, gespeichert und an Behörden herausgegeben werden.

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